Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzentwurf §§ 32 ff. BDSG
§ 32j BDSG
Unterrichtungspflichten
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
Stellt ein Arbeitgeber fest, dass bei ihm gespeicherte Beschäftigtendaten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat er dies unverzüglich den Betroffenen mitzuteilen. Drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte oder schutzwürdiger Interessen der Beschäftigten, hat der Arbeitgeber auch die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. § 42a Satz 3 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz
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Stellungnahme der GDD
Zu § 32j BDSG-E: § 32j BDSG-E fordert bei Datenverlusten immer die Unterrichtung des Beschäftigten und zwar unabhängig davon, ob der Datenverlust zu einer Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen führt. Ein Bedürfnis für eine solche Regelung ist nicht ersichtlich. Dem Schutzbedürfnis der Betroffenen wird durch § 42a BDSG hinreichend Rechnung getragen. § 32j BDSG-E sollte daher ersatzlos gestrichen werden.
Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz
Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz
Arbeitnehmerdatenschutzgesetze in der Übersicht:
Weiterführende Informationen:
Beratung zum Arbeitnehmerdatenschutz, Entstehung des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes, Externer Datenschutzbeauftragter