§ 32f BDSG
Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten mit optisch- elektronischen Einrichtungen

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

(1) Die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsgelände, Betriebsgebäude oder Betriebsräume (Betriebsstätten) mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), die auch zur Erhebung von Beschäftigtendaten geeignet ist, ist nur zulässig

  1. zur Zutrittskontrolle,
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts,
  3. zum Schutz des Eigentums,
  4. zur Sicherheit des Beschäftigten,
  5. zur Sicherung von Anlagen,
  6. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes,
  7. zur Qualitätskontrolle,

soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich ist und wenn nach Art und Ausmaß der Videoüberwachung keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung überwiegen.

Der Arbeitgeber hat den Umstand der Videoüberwachung durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. § 6b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn von einer Einrichtung lediglich der Anschein einer Videoüberwachung ausgeht.

(2) Eine Videoüberwachung von Teilen von Betriebsstätten, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.

(3) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Speicherungszwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

Die offene Videoüberwachung (§ 32f) von nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten ist nach dem Gesetzentwurf nur aus den im Gesetz genannten Gründen (Zutrittskontrolle, Wahrnehmung des Hausrechts, Schutz des Eigentums, Sicherheit des Beschäftigten, Sicherung von Anlagen, Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Betriebes, Qualitätskontrolle) zulässig, soweit sie zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die offene Videoüberwachung von Betriebsräumen, die überwiegend zur privaten Lebensgestaltung des Beschäftigten dienen, wird untersagt. Das gilt insbesondere für Sanitär-, Umkleide- und Schlafräume.

Die heimliche Videoüberwachung eines Beschäftigten ist – unabhängig von den betroffenen Räumlichkeiten – unzulässig (§ 32e Absatz 4).

Beispiel:
Die offene Videoüberwachung der Eingänge eines Betriebsgeländes (Zutrittskontrolle) oder eines Verteilzentrums für Wertbriefe (Schutz des Eigentums) sollen zulässig sein.

Unzulässig ist z.B. die Überwachung des Bereitschaftsdienstzimmers eines Arztes oder einer Krankenschwester im Krankenhaus sein, da es überwiegend der privaten Lebensgestaltung dient (Ausruhen, Schlafen).

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

Passende Urteile zum Thema

Offene Videoüberwachung unverhältnismäßig
BAG, Beschluss v. 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07

Videoüberwachung von Stellplätzen
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.01.2007, Az. I-3 Wx 199/06

Vorgesehene offene Videoüberwachung
Eine vorgesehene offene Videoüberwachung (hier: in einem Postverteilzentrum) stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der hier beschäftigten AN dar. Es reicht nicht, dass für einen Vorfall irgendein AN verantwortlich ist. Es muss ein eingrenzbarer Personenkreis verdächtig sein.
BAG, 1 ABR 34/03, 14.12.2004

Entschädigung nach Videoüberwachung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.
LAG Hessen, 7 Sa 1586/09, 25.10.2010

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Stellungnahme der GDD

Zu § 32f BDSG-E: § 32f BDSG regelt die Beobachtung nicht öffentlich zugänglicher Betriebsstätten durch Videoüberwachung. Sinnvoll wäre, den Beschäftigtendatenschutz im Zusammenhang mit der Videoüberwachung in § 32f BDSG abschließend zu regeln, also auch öffentlich zugängliche Bereiche einzubeziehen.

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz