§ 32g BDSG
Ortungssysteme

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigtendaten durch elektronische Einrichtungen zur Bestimmung eines geografischen Standortes (Ortungssysteme) nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist

  1. zur Sicherheit des Beschäftigten oder
  2. zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten

und wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung überwiegen. Eine Erhebung nach Satz 1 darf nur während der Arbeitszeit des Beschäftigten erfolgen. Der Arbeitgeber hat den Einsatz des Ortungssystems durch geeignete Maßnahmen für den Beschäftigten erkennbar zu machen und ihn über den Umfang der Aufzeichnungen und deren regelmäßige oder im Einzelfall vorgesehene Auswertung zu informieren. Beschäftigtendaten, die beim Einsatz von Ortungssystemen erhoben werden, dürfen nicht zu anderen Zwecken als nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf Ortungssysteme auch zum Schutz beweglicher Sachen ein- setzen. In diesem Fall darf eine Ortung des Beschäftigten nicht erfolgen, solange der Beschäftigte die bewegliche Sache erlaubterweise nutzt oder diese sich erlaubterweise in seiner Obhut befindet.

(3) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

Ortungssysteme (§ 32g): Die Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ortungssysteme (z.B. GPS) ist nur während der Arbeits- und Bereitschaftszeiten zur Sicherheit des Beschäftigten oder zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten zulässig. Die Ortung ist zudem nur dann zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung nicht überwiegen. Wird ein Ortungssystem zur Diebstahlsicherung von Sachen (z.B. Kfz) eingesetzt, darf eine personenbezogene Ortung nicht erfolgen, solange der Beschäftigte die Sache erlaubterweise nutzt oder diese sich erlaubterweise in seiner Obhut befindet.

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

Passende Urteile zum Thema

Der Einsatz von GPS-Geräten ist mitbestimmungspflichtig
ArbG Kaiserslautern, Beschluss v. 27.08.2008, Az.: 1 BV Ga 5/08

GPS-Ortung eines Arbeitnehmerdienstfahrzeuges durch Detektei zulässig
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2002, 5 Sa 59/00

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Stellungnahme der GDD

Zu § 32g BDSG-E: Problematisch ist die Beschränkung der Datenerhebung nach § 32g Abs. 1 Satz 1 BDSG-E auf die „Arbeitszeit“. Eine Aussage für Pausen- und Ruhezeiten wird nicht getroffen. Die Übernachtung in Fahrerkabinen eines Nutzfahrzeugs würde beispielsweise problematisch, weil der Arbeitgeber die Ortung ggf. deaktivieren müsste. Der Arbeitgeber könnte in dieser Zeit das Fahrzeug nicht sichern.

Weiterhin erscheint die geforderte unverzügliche Löschung als zu eng, da die Ortungsdaten ggf. auch für Dokumentationen und Rechtsstreitigkeiten relevant sein können. Ein Verweis auf die entsprechende Erforderlichkeit wäre besser.

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz