§ 32h BDSG
Biometrische Verfahren

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

(1) Der Arbeitgeber darf biometrische Merkmale eines Beschäftigten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies aus betrieblichen Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten am Ausschluss der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung überwiegen. Daten in Form von Lichtbildern eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber auch zu anderen Zwecken erheben, verarbeiten und nutzen, soweit der Beschäftigte eingewilligt hat.

(2) Biometrische Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen des Beschäftigten einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

Biometrische Verfahren (§ 32h): Biometrische Merkmale eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber elektronisch nur erheben und verwenden, soweit dies aus betrieblichen Gründen zu Autorisierungs- und Authentifikationszwecken erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange des Beschäftigten entgegenstehen. Eine Verwendung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.

Beispiel:
Biometrische Merkmale, wie der Fingerabdruck oder die Iris, sollen z.B. in Zugangskontrollsystemen genutzt werden dürfen, um sicherzustellen, dass nur berechtigten Beschäftigten Einlass gewährt wird.

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

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Stellungnahme der GDD

Zu § 32h BDSG-E: Lichtbilder sind nicht regelmäßig biometrische Verfahren im Sinne der Vorschrift. Insoweit macht es Sinn, die Verwendung von Lichtbildern von Beschäftigten aus der Vorschrift des § 32h BDSG-E herauszulösen und allgemein zu regeln.

 

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz