Arbeitnehmerdatenschutz Gesetzentwurf §§ 32 ff. BDSG
§ 32k BDSG
Änderungen
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz
Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, die Mitteilung ist nicht erforderlich, um schutzwürdige Interessen der Beschäftigten zu wahren.
Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz
Passende Urteile zum Thema
nicht vorhanden
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Stellungnahme der GDD
nicht vorhanden
Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz
Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz
Arbeitnehmerdatenschutzgesetze in der Übersicht:
Weiterführende Informationen:
Beratung zum Arbeitnehmerdatenschutz, Entstehung des Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes, Externer Datenschutzbeauftragter