§ 32k BDSG
Änderungen

Arbeitnehmerdatenschutzgesetz

Der Arbeitgeber hat Dritten, an die er Beschäftigtendaten übermittelt hat, die Änderung, Löschung oder Sperrung dieser Daten unverzüglich mitzuteilen, es sei denn, die Mitteilung ist nicht erforderlich, um schutzwürdige Interessen der Beschäftigten zu wahren.

Kommentar und Urteile zum Arbeitnehmerdatenschutz

Erläuterungen des BMI

nicht vorhanden

 

 

Quelle: Hintergrundpapier zum Beschäftigtendatenschutz (BMI)

Passende Urteile zum Thema

nicht vorhanden

 

 

Kennen Sie weitere Urteile? Schreiben Sie uns doch bitte einen Kommentar.

Stellungnahme der GDD

nicht vorhanden

 

 

Quelle: GDD-Stellungnahme zum Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutz

Querverweise zum Arbeitnehmerdatenschutz